AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 15.04.2016

I. Allgemeines, Reichweite der Vereinbarung, Konkurrenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche wechselseitigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die zwischen der Firma Holzer Maschinenbau, Inhaber Klaus Holzer (Firma) und einem oder mehreren Vertragspartnern (egal ob Kunden oder Lieferanten, nachstehend Partner genannt) aus Anlass eines Vertrages bestehen oder begründet werden. Nach erstmaliger wirksamer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis der Parteien gelten diese Bedingungen auch für alle weiteren Verträge, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste.

1. Individualabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei sind grundsätzlich auch mündliche Vereinbarungen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich allerdings, in Bezug auf solche mündlichen Vereinbarungen, diese spätestens binnen 12 Werktagen schriftlich niederzulegen und wechselseitig diesbezüglich ein Widerrufsrecht von 6 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Fassung der mündlichen Vereinbarung einzuräumen. Wird eine schriftliche Niederlegung der Vereinbarung nicht binnen eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung vorgelegt, gilt die Vereinbarung im Zweifel als nicht abgeschlossen.

2. Grundsätzlich gilt abgesehen von der Regelungen zu Ziffer 1, dass Vereinbarungen der Parteien schriftlich zu erfolgen haben. Abschlüsse aller Art werden so im Zweifel erst durch schriftlich erteilte Auftragsbestätigung der Firma gültig. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind keine Einweisungen und Produktbeschreibungen oder Dokumentationen bzw. Bedienungsanleitungen geschuldet. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Dies gilt auch in Bezug auf Äußerungen Dritter wie etwa Vorproduzenten oder Lieferungen zur Erstellung verwendeter Materialien.

3. Angebote der Firma sind stets freibleibend, d.h., die Firma  kann jederzeit das Angebot zurückziehen oder zu neuen Konditionen anbieten, ohne dass der Partner Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz oder dergleichen hat, solange der Partner nicht zuvor das Angebot angenommen hat.

4. Verwendet auch der Partner im Regelfall Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners noch die der Firma, soweit sich die Parteien nicht ausdrücklich auf die Geltung eines der beiden Regelwerke geeinigt haben. Beide Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass in ihrem Vertragsverhältnis diejenigen Regelungen Geltung haben, die in den wechselseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen. Regelungen, die nur eine der Parteien getroffen hat, gelten nicht. Eine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners erfolgt nicht stillschweigend, sondern muss ausdrücklich schriftlich oder ausnahmesweise mündlich erklärt werden. Im letzteren Fall ist Ziffer 1 zu beachten.

II. Lieferzeit, Lieferfristen, Liefermengen

1. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Fristen zur Lieferung und Leistung gilt nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes der Firma; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstiger vergleichbarer Ereignisse (z.B. Streik. Maschinenausfall, Ausfall der Energieversorgung, (ganz oder vorrübergehender) Wegfall der Zufahrt zum Betriebsgelände, Rohstoffverknappung usw.) bei der Firma, deren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen verlängern etwa vereinbarte Fristen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Firma wird den Partner unverzüglich über die Partner unverzüglich erstatten. Ist die Verzögerung erheblich, so ist die Firma berechtigt, die Lieferung ohne Nachfrist einzustellen.
Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.

2. Schadensersatzanspruche wegen Verzug oder Nichtleistung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Firma haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S.2 und S.3 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 30% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 20% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Partners sind – auch nach Ablauf einer der Firma etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S.2 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. II. 1. dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung oder der ausdrücklichen oder stillschweigenden Freigabe durch den Partner, soweit nicht ein späterer Termin ausdrücklich vereinbart ist.

4. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Versand ohne eigenes Verschulden der Firma unmöglich ist.

5. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, - unbeschadet der Rechte aus Verzug des Partners - um den Zeitraum, währenddessen der Partner mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag beider Parteien in Verzug ist.

6. Teillieferungen der Firma sind zulässig, soweit sie für den Partner nicht unzumutbar sind.

7. Der Besteller kann eine angemessene Nachfrist nur schriftlich setzen.

8. Ansprüche aus §§ 280, 288 BGB sind schriftlich geltend zu machen. Abweichend von § 286 BGB wird schriftliche Mahnung auch für den Fall vereinbart, dass die Frist für die Leistung der Firma nach dem Kalender bestimmt ist oder der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

9. Branchenüblich gilt für Leistungen der Firma eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der Bestellmenge als vereinbart. Hieraus ist kein Anspruch auf Rechnungskürzung oder Nachlieferung abzuleiten. Für Bestellungen unter 50,- € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 30.- €.

10. Führt der Annahmeverzug des Partners zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann die Firma pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i.H.v. 0,5 Prozent des vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch insgesamt 10 Prozent berechnen. Dem Partner ist der Nachweis gestattet, dass der Firma kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

III. Haftung, Gewährleistung

1. Der Partner stellt die Firma von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde des Partners (“Kunde”) aufgrund von Werbeaussagen der Firma, des Herstellers im Sinne des §4 Abs.1 oder 2 ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt Es wird keine Haftung für gelieferte Gegenstände übernommen, zu deren Erstellung oder Bearbeitung irgendwelche Produkte oder Werkstoffe Kundenseitig beigestellt wurden.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Partner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung der Firma verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des §478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche der Firma hat der Partner im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der Firma die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

3. Für nicht unerhebliche Mangel kommt die Firma nach eigener Wahl durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung auf. Das Verlangen des Partners auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Ist eine Leistung nachzubessern, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Partner als Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzanspruche jeglicher Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

4. Für die Untersuchungspflicht gilt § 377 HGB. Beanstandungen wegen Menge und/oder Beschaffenheit der Ware oder wegen beschädigter oder mangelhafter Verpackung können bei Verlust der Rechte auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz nur innerhalb von einer Woche nach Eingang der Sendung berücksichtigt werden. Solche Fehler oder Mängel müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rücklieferung von beanstandeter Ware bedarf der vorherigen Zustimmung der Firma.

5. Für alle Gewährleistungsansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6. (1)Die Firma haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Firma ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder S.3 dieses Abs.(1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet die Firma nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder S.3 dieses Abs.(1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2)Die Regelungen des vorstehenden Abs.(1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. II. 2. dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. II.1. dieser Bedingungen.
(3)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

1. Die Preise sind Euro-Preise, sie sind freibleibend und gelten ab Werk.

2. Die Firma kann eine Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vornehmen, wenn nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll. Bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden, ist eine Erhöhung des Entgelts durch die Firma sofort nach Vertragsschluss möglich. Voraussetzung für Erhöhungen des Entgelts sind Steigerungen von Lohn- oder Lohnnebenkosten, Materialpreiskosten, Frachten oder sonstigen Drittleistungen, die die Firma zur Erbringung ihrer vertraglichen Verpflichtungen benötigt. Lieferanten sind zu einer Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen nur berechtigt, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist, eine Erhöhung aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt als nicht vereinbart.

3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Die Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Forderungen der Firma sind 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Üblicherweise wird mit einer Postlaufzeit von 2 Tagen gerechnet. Fälligkeit tritt damit 6 Tage nach Zugang der Rechnung ein, bei der Berechnung der Frist sind alle Wochentage zu berücksichtigen. Dem Partner bleibt vorbehalten, eine längere Postlaufzeit zu nachzuweisen.

V. Vertragsrücktritt

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder nach Abschluss der Firma bekannt gewordene Umstände. die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Partners entstehen lassen, z.B. ungünstige Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Eröffnung des gerichtlichen-oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse berechtigen die Firma, vom Vertrag zurückzutreten, Rückgabe der Ware zu verlangen und der Firma auch erforderlichenfalls den Besitz zu verschaffen, ohne dass dem Partner Zurückbehaltungs- oder ähnliche Rechte zustehen. Der Partner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Partner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1)Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen dem Partner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2)Dem Partner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (“Verarbeitung”). Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer; wenn der Wert des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die Firma Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit die Firma nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Partner der Firma Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des der Firma gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach diesem §VI.2. (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Partner sie für die Firma mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(3)Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Partner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Firma ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vor der Firma in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Firma abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(4)Verbindet der Partner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von der Firma in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

(5)Bis auf Widerruf ist der Partner zur Einziehung der gemäß diesem §VI.2. (Eigentumsvorbehalt) an die Firma abgetretenen Forderungen befugt. Der Partner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Firma weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Partners ist die Firma berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Partners zu widerrufen. Außerdem kann die Firma nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Partner gegenüber den Abnehmern verlangen.

(6)Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Partner der Firma die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7)Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Partner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Partner die Firma unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Partner erfolgt. Der Partner hat mit der Firma auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Firma auf Wunsch des Partners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Firma zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Firma steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(9)Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Firma, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

(10) Der Partner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

(11) Zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes räumt der Partner der Firma schon jetzt einen unwiderruflichen ungehinderten Zugang zu seinem Betriebsgebäuden und/oder seinen Lagerstatten ein. Ein gerichtlicher Titel ist hierzu nicht erforderlich.

VII. Aufrechnungsverbot

Aufrechnung gegenüber einer Forderung der Firma kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklärt werden.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, Wechseln und Schecks ist Bensheim.

2. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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